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Gleitzeit im IT-Bereich

Die Gleitzeit kann im IT-Bereich unterschiedliche rechtliche Grundlagen haben. Hier bieten sich Kollektivvertrag und Arbeitszeitgesetz an. Über Gemeinsamkeiten und Unterschiede.
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Wir haben uns zu Beginn des Jahres einen Schwerpunkt zum Thema “Flexible Arbeitszeitgestaltung für IT-Unternehmen in Österreich” gesetzt. Eine Frage, die sich hier ergibt, lautet: “Worin unterscheidet sich die Gleitzeit im Kollektivvertrag für IT-Unternehmen von der Gleitzeit laut Arbeitsgesetz?”

Die Antwort lautet: “In fast allem”

Oder anders gesagt: Viele Rahmenbedingungen, die das Arbeitszeitgesetz offenlässt, sind im IT-Kollektivvertrag sehr genau geregelt.

Eine Gleitzeit muss laut § 4 (3) Arbeitszeitgesetz folgende Bestandteile beinhalten

  • die Dauer der Gleitzeitperiode.
  • den Gleitzeitrahmen.
  • das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode.
  • Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.


Während das Arbeitszeitgesetz in vielen Punkten keine genaueren Vorgaben macht, sind die Rahmenbedingungen im Kollektivvertrag für Arbeitnehmer*innen von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatisierten Datenverarbeitung und Informationstechnik sehr genau geregelt.

Die Regelungen sind dem IT-KV unter §4 Punkt IV. Gleitzeitkontomodell zu entnehmen.

Die Dauer der Gleitzeitperiode wird im IT-Kollektivvertrag mit 12 Monaten festgelegt, das Höchstausmaß der Übertragung beträgt maximal das 4-fache der wöchentlichen Normalarbeitszeit, also 154 Stunden (38,5 Stunden x 4). Ein Minussaldo darf maximal die Höhe der halben wöchentlichen Normalarbeitszeit erreichen.

Konkrete Bestimmungen sieht der Kollektivvertrag (KV) auch hinsichtlich der Auszahlung von Gutstunden im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung vor: Hier gebührt ein Zuschlag von 65% (ausgenommen Reisezeiten) am Ende, sowie während des Durchrechnungszeitraums. Bei einem berechtigten Austritt im Laufe des Durchrechnungszeitraums ist ein Zuschlag von 50% anzuwenden.

Besonders ist auch, dass von beiden Seiten die Auszahlung angeordnet, respektive angefordert werden kann, wenn während der Periode das Höchstausmaß überschritten wird.

Unsere Empfehlung ist, im Dienstvertrag (Einzelvereinbarung) ausdrücklich Bezug auf den Kollektivvertrag, oder aber auf das Arbeitszeitgesetz zu nehmen, um Missverständnisse zu vermeiden. Wird das Arbeitszeitgesetz als Grundlage für die Einzel- bzw. Betriebsvereinbarung verwendet, dann ist grundsätzlich der “normale” Zuschlag von 50% für Gutstunden anzuwenden.

Weitere Infos zu flexiblen Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten und Auszahlungsmodalitäten kann man in unserem kürzlich veröffentlichten Whitepaper nachlesen.

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